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Verabschiedung des Bezeichnungsgesetz für Soziale Arbeit und Sozialpädagogik

Aktualisiert: 15. Mai 2024

Am 29.3.2024 trat das neue Bezeichnungsgesetz für die Soziale Arbeit und der Sozialpädagogik in Kraft. Während beide Bezeichnung vorher nicht rechtlich geschützt waren, können sich nun nur jene als Sozialarbeiter*innen bezeichnen, (1) wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat (BGBl I Nr. 25/2024).


Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass sich ebenso jene Sozialarbeiter*in nennen dürfen, die ein Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS absolviert haben und, sofern dieses Studium auf ein nicht-einschlägiges Grundstudium aufbaut, bis zum Abschluss ihres Studiums mindestens 60 ECTS wesentliche Inhalte des Grundstudiums der Sozialen Arbeit nachweisen können.


Zum jetzigen Zeitpunkt wird innerdisziplinär diskutiert welche dieser Kernelemente relevant sind. Diese sollen im Rahmen eines Kerncurriculums festgehalten werden.


Für die Sozialpädagogik ergibt sich ein ähnlicher Zusammenhang. Mit Absolvierung eines gleichwertigen Studiums, sollen zumindest 60 ECTS eines Grundstudiums der Sozialen Arbeit Voraussetzung sein. Hierbei zeigt sich insbesondere, dass es keine gesetzliche Regelung für das Studium der Bildungswissenschaft (Bachelor- und/oder Masterstudium) gibt. Bislang konnten Absolvent*innen des Bachelorstudiums der Bildungswissenschaft mit den Studienschwerpunkten kategoriale Heilpädagogik und Bildung, Beratung und Entwicklung über die Lebensspanne sozialpädagogisch arbeiten. Für Sozialpädagogen ausgeschriebene Stellen in pädagogischen Tätigkeitsfeldern konnten von Studierenden des Studiums der Bildungswissenschaft ausgeübt werden.


Gerade Tätigkeiten im Rahmen der stationären sowie ambulanten Arbeit mit Kinder- und Familien wurden vermehrt durch Absolventin der Bildungswissenschaft ausgeübt. Sofern die verschiedenen Träger*innen und Vereine noch immer Bildungswissenschaftler*innen anstellen wollen, müssten sie ihre bisherigen Ausschreibungen den neuen Berufsbezeichnungsgesetz anpassen - eine bloße Suche nach Sozialpädagog*innen könnte die Bewerber*innen auf solche Stelle deutlich reduzieren.


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Robert Kampe, 09.05.24

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